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Satzung FC Blau-Weiß Büsdorf e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "FC Blau-Weiß Büsdorf e.V. ".

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergheim unter der Nr. VR461 eingetragen

 

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 50129 Bergheim-Büsdorf

Der Verein wurde 1930 errichtet.

 

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im Fußballverband Mittelrhein e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

 

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand

(pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht

unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige

Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen

werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich

persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen

ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an den Verein.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer/Geschäftsführer (bei Bedarf kann ein 2. Gewählt werden)

d) dem Kassenwart (bei Bedarf kann ein 2. Gewählt werden)

 

In den Gesamtvorstand können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden. Sie besitzen beratende Funktion und haben kein Stimmrecht.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des

Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch

einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen

einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der

1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung

entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der

2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu

protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie dürfen keine Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in die Kassengeschäfte des Vereins  zu nehmen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und stellen den Entlastungsantrag.

 

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer

Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der

Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der

Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt

gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt

der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher

außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist

jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur

Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person

des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen

Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die

erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die

Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der

Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich

unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die

außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13

entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der

2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fussballverband Mittelrhein e.V.  Der Begünstigte hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

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