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Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen FC Blau-Weiss Büsdorf e.V. und hat seinen Sitz in 50129 Bergheim-Büsdorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Bergheim einzutragen
(2) Die Farben des Vereins sind blau und weiß
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein bietet allen Mitgliedern die Möglichkeit, unter Ausschluss eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, Sport zu treiben.
(2) Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V. und der Fachverbände, deren Sportart betrieben werden.
(3) Alle Einkünfte und Vermögenswerte des Vereins dürfen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 (1) verwendet werden.
(4) Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen.
a) Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den Jugendbereich
tätigen, gewählten oder berufenen Mitarbeitern. Sie untersteht dem Jugendausschuss,
der von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und der Hauptversammlung des Vereins zur
Bestätigung vorgelegt wird. Der Jugendausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Satzung.
b) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig. Die Jugendabteilung muss
bestrebt sein, die erforderlichen gedlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch
durch Mitgliederbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bedarf der Zustimmung
der Hauptversammlung.
c) Die Jugendabteilung entscheidet selbstständig über die Verwaltung und Verwendung der
ihr zufließenden Mittel und müssen ihren Jahresabschluss der Hauptversammlung des
Vereins vorlegen.
d) Der Vorsitzende des Jugendausschusses (Jugendleiter) ist Mitglied des Vereinsvorstandes
Der Vereinsvorsitzende hat Sitz und Stimme im Jugendausschuss.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinjugendtages.
f) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
g) Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendordnung geregelt, die auf der
außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 05.05.1989 durch die
Vereinsmitglieder einstimmig angenommen wurde.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person unabhängig von ihrer politischen Überzeugung, Religion oder Rasse werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, der der Gesamtvorstand zustimmen muss, erworben.
(3) Die Mitgliedschaft dauert grundsätzlich 1 Jahr.
(4) Wer sich um den Verein oder die Förderung des Sports verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung in der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Der Austritt muss einen Monat vor Quartalsende schrifltich dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Er kann dann zum Quartalsende erfolgen, wenn die Mitgliedschaft mindestens 1 Jahr bestanden hat und alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind. Bei Wegzug kann der Austritt mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen. Der Mitgliedsausweis und vereinseigene Sachen sind zurückzugeben. Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr seinen Beitrag nicht gezahlt hat und seinen Beitragszahlungen nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Die Beitragsschuld bleibt auch nach Streichung bestehen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Der Beschluss muss dem Mitglied per Einschreiben mitgeteilt werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch einlegen. Nimmt der Betroffene sein Widerspruchsrecht wahr, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss entschieden.
(6) Durch das Ausscheiden von Vereinsmitgliedern werden der Verein und das Vereinsvermögen nicht berührt. Eine Auseinandersetzung des Vereinsvermögens kann nicht verlangt werden.
§4 Beiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Sparten mit erhöhten Aufwendungen sind berechtigt, mit Genehmigung des Gesamtvorstandes einen zusätzlichen Kostenbeitrag zu beschließen.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, Gesamtvorstand und geschäftsführender Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den erscheinenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag oder Beschluss als abgelehnt oder nicht zustande gekommen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Gesamtvorstandes
- Entgegennahme des Rechnungs- und Prüfungsberichtes
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Festsetzung der Beiträge
- engültige Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
- Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
(4) Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist abweichend von §6 (2) die 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5) Alle Wahlen sind offen. Sie müssen jedoch auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes geheim erfolgen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Verhinderungsfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(7) Jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der geschäftsführende Vorstand beruft sie spätestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Aushängekasten des Vereins bzw. durch schriftliche Einladung ein.
(8) In gleicher Form und Frist kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der bei Beginn des Geschäftsjahres stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies fordern oder der Gesamtvorstand es für erforderlich hält.
(9) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage nach Bekanntgabe der Tagesordnung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden der Versammlung, dem Schriftführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von den Mitgliedern beim geschäftsfürhrenden Vorstand eingesehen werden.
§7 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Geschäftsführer, dem 1. und 2. Kassierer, Leitern der Fachabteilungen und der Jugendleiter zusammen.
(2) Von der Mitgliederversammlung werden gewählt:
- 1. und 2. Vorsitzender
- 1. und 2. Geschäftsführer
- 1. und 2. Kassierer
Alle anderen sind gewachsene Mitglieder im Gesamtvorstand. Gewählt werden kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereins. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Jedes Vorstandsmitglied ist zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Gesamtvorstand hat die materiellen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vereinszweckes zu schaffen.
(4) Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleicheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenhalber tätig. Soweit Mittel vorhanden sind, können ihre Auslagen vergütet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(6) In den Gesamtvorstand können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden. Sie besitzen beratende Funktion und haben kein Stimmrecht.
§8 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Geschäftsführer und dem 1. und 2. Kassierer. Sie werden mit der Wahl in den Gesamtvorstandals Mitlgieder des geschäftsführenden Vorstandes bestellt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeweils 2 der vorgenannten Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der geschäftsführende Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgabendes Vereins Rechnung zu legen und der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechnungsbericht zu erstatten.
(4) Die Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 2 Jahre nach der Annahme der Wahl.
(5) Die Neuwahlen sind rechtzeitig vor Ende der Amtsperiode duchzuführen.
(6) Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Wahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der geschäftsführende Vorstand auch anch Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn in einer ersten Mitgliederversammlung nach Abluaf der Amtsperiode des Vorstandes kein Nachfolger gewählt werden konnte.
(7) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausscheidenden einen Nachfolger bestimmen. Dies gilt auch für die Zeit, die über den Ablauf der Amtszeithinausgeht, insofern noch kein neuer Vorstand gewählt wurde.
§9 Kassenprüfung
(1) Von der Mitgliederversammlung sind 3 Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen keine Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
(2) Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in die Kassengeschäfte des Vereins zu nehmen. Sie erstatten der Mitgliederversammlungjährlich einen Prüfungsbericht und stellen den Entlastungsantrag.
§10 Vereinsvermögen
(1) Mittel, die der Verein nach Abdeckung der Kosten aus den Beiträgen oder aus etwaigen sonstigen Einnahmen erzielt, dürfen nur für die satzungsgemäß vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung an die Mitglieder findet in keinem Fall statt. Es darf insbesondere keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an den Verein.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Fußballverband Mittelrhein e.V.. Der Begünstigte hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Bergheim, den 05.05.1989
Artur Rudolph / Kurt Wagner / Herbert Lipp
Neufassung ergänzt und abgeschrieben am 25.03.2008
Alle Originalergänzungen und Nachträge anbei.
Arno Gerhardt
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